Grundlage bei Genehmigungsentscheidungen über Kriegswaffenausfuhren für Güter der Kriegswaffenliste Teil B
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es zu, dass Güter der Kriegswaffenliste Teil B, die geeignet sind in übergeordnete (Waffen-)Systeme integriert zu werden, darunter Zünder und Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper (außer "für bodengerichtete Lenkflugkörper" siehe Anlage 2 des Abkommens/CL 4 Nummer 27) und sonstige Flugkörper, Fahrgestelle für sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge, Zellen für Kampfhubschrauber, Rümpfe für Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge, nicht von der Anlage 2 (Güter, auf die der "de-minimis"-Grundsatz nicht angewendet wird) des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich erfasst werden, und wenn ja, finden dann die Verfahrens- und Ermessensregeln des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), insbesondere § 6 Absatz 3 KrWaffKontrG, auf Artikel 3 des besagten Abkommens (de-minimis) trotzdem Anwendung, vor dem Hintergrund, dass dann ein Konflikt hinsichtlich der Ermessensbindung der Bundesregierung entstehen könnte?