Gründe zur An- bzw. Abreise an Flughäfen während der Zeit der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung die triftigen Gründe (wie beispielsweise Geschäftsreisen zur Verwaltung eigenen Vermögens oder Pflege/Betreuung bedürftiger Verwandter im Ausland, Anwalts-, Behörden- oder Notartermine bzw. Besprechungen, Einkehr in Gotteshäusern oder religiösen Stätten, Weiterbildungen oder Wettkämpfe), die bei geltendem Infektionsschutzgesetz – IfSG (des Bundes) zur An-/Abreise an Flughäfen mit Beteiligungen des Bundes berechtigen, durch interne Verwaltungsvorschriften konkretisiert, und was berechtigt die Bundespolizei nach Auffassung der Bundesregierung, Geschäftsreisende durch weitere Befragung zu Geschäftsgeheimnissen (wie dem genauen Zweck der geschäftlich veranlassten Reise, dem besuchten Geschäftspartner, dem Termin des Geschäftstreffens etc. pp.) auf dem Flughafen mit Bundesbeteiligung aufzuhalten, wenn diese eine Geschäftsreise als triftigen Grund angeben?