Gründe für die differenzierte Ausgestaltung des nationalen Rechtsrahmens bei eigenerzeugtem Strom
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Was sind die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/23741 ("Gesetzentwurf EEG 2021") beschriebenen "sachlichen Gründe" für ihre differenzierte Ausgestaltung des nationalen Rechtsrahmens bei eigenerzeugten (und eingespeisten) Strommengen, und warum schöpft die Bundesregierung die Möglichkeiten der EURichtlinie für die Befreiung von Eigenstrom nicht aus?