Gründe für die Bewilligung und Ablehnung von Projektvorhaben durch die Conterganstiftung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher konkreten Begründung hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Vorstand der Conterganstiftung vor dem Hintergrund des in § 2 Absatz 2 ContStifG definierten Stiftungszwecks die Projektvorhaben "StC III 1107 – Vergleichen-de Übersicht zur Erfassung aller Leistungen an thalidomidgeschädigte Menschen in 21 Ländern" und "StC III 1108 – Gutachten zur Klärung gedachter Ansprüche aus Arzneimittelhaftung bei Thalidomidschäden im Inland" positiv beschieden, und aus welchen konkreten Gründen wurden die Projektvorhaben "StC III 1114 – Medizi- nische Versorgung bei Menschen mit Conter- ganschäden (Contergansprechstunde)" sowie "StC III 1116 – Systematische Entwicklung von Empfehlungen für den Erhalt der Mobilität und Selbstständigkeit von Menschen mit Conterganschäden" als nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar abgelehnt (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/3209)?