Gründe für den Ausschluss von Taxiverkehren von der Nutzung des Deutschlandtickets
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, dass der Verkehr mit Taxen von der Nutzung des Deutschlandtickets ausgeschlossen wird, da dieser dem § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zufolge "öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes [ist], wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt" und die Bundesregierung den Ausschluss von Werksverkehren damit begründet hat, dass dieser kein öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne von § 2 RegG ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 164 auf Bundestagsdrucksache 20/5615)?