Grenzwertanpassung für Stickstoffdioxide im Bundesimmissionsschutzrecht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern nimmt die Bundesregierung die Entscheidung des Landes Bayern, Fahrverbote als unverhältnismäßige Maßnahme im neuen Luftreinhalteplan der Stadt München auszuschließen, obwohl der Jahresmittelwert für NO2 im Jahr 2018 an der Messstation an der Landshuter Allee 66 µg/m3 Luft betrug, zum Anlass, im Bundesimmissionsschutzrecht die vorhandenen Regelungen zu Schadstoffmessungen und Grenzwerten anzupassen, um auf nationaler Ebene einheitliche und vergleichbare Standards zu gewährleisten?