Grenzüberschreitende Gestaltungen mit nationalen Auswirkungen auf das Steuersubstrat
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind grenzüberschreitende Gestaltungen mit ausschließlich nationalen Auswirkungen auf das Steuersubstrat, wie steuergetriebene Optimierungen beim Aktienhandel um den Dividendenstichtag (z. B. Cum-Cum etc.), durch § 138d Absatz 3 letzter Satz des Referentenentwurfs der Abgabenordnung vom 30. Januar 2019 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates zur Einführung der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in nationales Recht ausgeschlossen, und aufgrund welcher Formulierung aus der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates wurde § 138d Absatz 3 letzter Satz des AO-Entwurfs in den Referentenentwurf vom 30. Januar 2019 aufgenommen?