Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften in § 52 Absatz 2 Nummer 19 der Abgabenordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum erweitert die Bundesregierung angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ehe und Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt sind, in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung in § 52 Absatz 2 Nummer 19 die Begriffsbestimmung von gemeinnützigen Zwecken nicht um die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft?