Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe im steuerlichen Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie vereinbart die Bundesregierung die von ihr im Begründungsteil des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundestagsdrucksache 18/1306) formulierte Aussage, dass der Gesetzentwurf eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnerinnen und -partnern in allen steuerlichen Belangen beinhalte (vgl. Begründung, A. Allgemeiner Teil, II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs, letzter Satz), obwohl der Gesetzentwurf keine Gleichbehandlung mit der Ehe im steuerlichen Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht herstellt, da die Aufnahme der Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaften in den Katalog der steuerlich anerkannten gemeinnützigen Tätigkeiten gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung nicht enthalten ist, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes zum besonderen Schutz für Ehe und Familie keinen Ausschluss der Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaften als steuerlich begünstigte gemeinnützige Tätigkeit gebietet (bitte mit Begründung)?</p>