GKV-eigene Tarife durch Kooperation von GKV und PKV beim Wahltarif zur Kostenerstattung ersetzen
Streichung des im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes eingeführten § 53 Abs. 4 SGB V (Möglichkeit der GKV zur Einführung von Wahltarifen für die Kostenerstattung); Beibehaltung der Regelung gem. § 194 Abs. 1a SGB V (Angebot von Zusatztarifen in Kooperation mit privaten Krankenversicherungsunternehmen)