Gewinne und Gewinnvorträge von Werkstätten für behinderte Menschen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung die im Bundesanzeiger für das Jahr 2020 ausgewiesenen Gewinne und Gewinnvorträge von Werkstätten für behinderte Menschen (z. B. Berliner Werkstatt für Menschen mit Behinderung GmbH, Christophoruswerke Erfurt gGmbH, Hamburger Elbe-Werkstätten) für steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich und mit Blick auf die taschengeldähnlich niedrigen Arbeitsentgelte der Leistungsberechtigten (§ 221 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) für verantwortbar (vgl. BMAS Referat Va2: Statistik zur Rentenversicherung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten 2021; Engels, Deremetz 2022: Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – Zweiter Zwischenbericht)?