Gewinnabführungsverträge von Lebensversicherungsunternehmen
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie viele der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Lebensversicherungsunternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Gewinnabführungsverträge geschlossen?</p> <p>Sind von § 56a Absatz 2 Satz 3 des Entwurfs des Versicherungsaufsichtsgesetzes (in der Fassung des Entwurfs für ein Lebensversicherungsreformgesetz, VAG-E), wonach ein Bilanzgewinn nur auszuschütten ist, soweit er einen Sicherungsbedarf nach § 56a Absatz 4 VAG-E übersteigt, auch Versicherungsunternehmen erfasst, die einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen haben, und falls ja, wie kann sichergestellt werden, dass Erträge an ein anderes Unternehmen abgeführt werden, bevor überhaupt ein Bilanzgewinn entsteht?</p>