Gewinnabführungsverträge und Absprachen mit beherrschender Wirkung bei Bausparkassen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bei wie vielen Bausparkassen besteht eine Verpflichtung, ihren Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag) und gleichzeitig Absprachen, die eine beherrschende Wirkung auf die Bausparkasse haben (faktischer Konzern) und die nach § 2a Bausparkassengesetz-E (Bundestagsdrucksache 18/6418) unwirksam wären, und wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass u. a. auf Grund der Unwirksamkeit der Absprachen mit beherrschender Wirkung die Notwendigkeit von Gewinnabführungsverträgen, die regelmäßig eine Verlustübernahmepflicht begründen, von den übergeordneten Unternehmen hinterfragt werden und die Gewinnabführungsverträge in Zukunft gekündigt werden?