Gewährung von SGB II-Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 für verheiratete allein lebende Menschen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird die Vorgabe in den Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB II begründet, bei verheirateten Menschen, die alleine in Deutschland leben, von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen und deshalb nur Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 zu gewähren, wenn Ehepartner z. B. in einem Flüchtlingslager in einem angrenzenden Land oder im Herkunftsland leben, obwohl das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16. April 2013 (B 14 AS 71/12 R) klargestellt hat, dass solche Leistungskürzungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft tatsächlich "aus einem Topf wirtschaften" und dadurch Einsparmöglichkeiten erzielen können, und wird die Bundesregierung diese Vorgabe ändern, da es nach Meldungen von Beratungsstellen häufiger vorkommt, dass Jobcenter anerkannten Flüchtlingen, deren Ehepartner (noch) im Ausland leben, nur Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 gewähren und sich dabei auf die oben genannte Vorgabe berufen könnten (bitte begründen)?