Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystem nach Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern kommt die Bundesregierung – und hier insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung – als Vertragsstaat und Ansprechpartnerin gegenüber den Vereinten Nationen ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention) nach, ein inklusives Bildungssystem für alle Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, und inwiefern wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit den entsprechenden Gremien und Institutionen auf Länderebene zusammenarbeiten, um Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen?