Gewährleistung eines einheitlichen Mautteilsatzes für verursachte Luftverschmutzungskosten im Entwurf eines Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Inwiefern ist es rechtlich abgesichert, dass in dem vom Bundeskabinett am 5. November 2014 beschlossenen Gesetzentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein einheitlicher Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten gleichermaßen für alle Lkw-mautpflichtigen Fahrzeuge gilt, somit zukünftig also ein 7,5-Tonnen-Lkw den gleichen Aufschlag zu zahlen hat wie ein 40-Tonnen-Lkw (bitte begründen), und inwieweit teilt die Bundesregierung die in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Gesetz geäußerten Bedenken des Bundesverbandes Güterkraftverkehr und Logistik (BGL) e. V., dass durch die geplante neue Differenzierung des Mautteilsatzes für die Infrastrukturkosten zwischen vier- und fünfachsigen Fahrzeugen ein fataler, weil sich selbst finanzierender Anreiz zur Umrüstung des Fuhrparks von fünf- zu vierachsigen Fahrzeugen entsteht, was angesichts der im Vergleich zu den beschlossenen, ab dem 1. Januar 2015 geltenden Mautsätze (0,131 Euro pro Kilometer) mit dem geplanten neuen Mautteilsatz für vierachsige Lkw (0,117 Euro pro Kilometer) erhebliche Mindereinnahmen zur Folge haben könnte?</p>