Gewährleistung einer psychotherapeutischen Behandlung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche mit Fluchthintergrund notwendige psychotherapeutische Behandlung erhalten vor dem Hintergrund, dass unbegleiteten Minderjährigen der Zugang zu ermächtigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten wegen der Beschränkung auf Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes verwehrt ist, und wie begründet sie diese Ungleichbehandlung?