Gewährleistung des deutschen Datenschutzrechts bei der Übermittlung von Daten des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums und des Gemeinsamen Internet-Zentrums an die USA
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welcher Weise sind US-Dienststellen am Informationsaufkommen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) in Berlin-Treptow beteiligt oder erhalten von diesem sowie vom Gemeinsamen Internetzentrum (GIZ) deutscher Sicherheitsbehörden gesammelte personenbezogene Daten, und wie stellen die an solchen Einsichtgaben bzw. Übermittlungen beteiligten deutschen Dienststellen dabei die Wahrung der dafür geltenden Voraussetzungen und Schutzvorkehrungen deutschen Datenschutzrechts sicher, etwa die Zweckbindung der Daten und das Unterbleiben der Übermittlung, wenn beim Empfängerstaat die Todesstrafe droht, ein „angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist“ oder der Endempfänger ein anderer Staat ist (vgl. die §§ 4, 4a, 37 BKAG, § 4b Absatz 2 bis 6 BDSG)?