Gewährleistung der Zahlung von Ghetto-Renten für damalige Ghetto-Beschäftigte unter 14 Jahren
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche unüberbrückbaren Bestimmungen innerstaatlichen Rechts oder politischen Tatsachen stehen der gesetzgeberischen Handlungsfreiheit der Bundesrepublik Deutschland im Weg, um durch eine Ausnahmeregelung zu den Vorschriften aus § 250 SGB VI eine Zahlbarmachung von Ghetto-Renten auch für jene Ghetto-Beschäftigten zu gewährleisten, die während ihrer – durch die Rentenversicherungsträger bereits festgestellten – Ghetto-Beschäftigung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wie dies auch in einem Brief des Bevollmächtigten des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen (Pełnomocnik Zarządu ds. Emerytur za Pracę w Gettach Związku Gmin Wyznaniowych Źydowskich w Polsce), Marian Kalwary, an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Rolf Nikel, in Warschau vom 1. Dezember 2015, nahegelegt wird, in dem es heißt, dass die Vorschriften des § 250 SGB VI "zwar allgemeinen Gedanken des Rentenrechts entspringen, jedoch dem Sinn und Zweck des ZRGB [Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto] und dessen Logik widersprechen"?