Gewährleistung der Qualität der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten (§ 127 Absatz 5 SGB V/Rahmenempfehlungen des GKV-SV vom 26. Juni 2017) notwendig, um die Intention des HHVG zur Sicherstellung der Qualität der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln zu erfüllen, und wie bewertet die Bundesregierung die nachgelagerten Aufsichtsmöglichkeiten durch das Bundesversicherungsamt?