Gewährleistung der Grundsätze der Autonomie, des Anwendungsvorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welcher (rechtlichen) Grundlage bzw. aus welcher Entscheidungskompetenz ergibt sich die im Antwortschreiben der Bundesregierung auf das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren zum Aktenzeichen 2021/2114 dargelegte Versicherung der Bundesregierung, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen zu wollen, dass die Grundsätze der Autonomie, des Anwendungsvorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gewährleistet sind, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 (2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15) festgestellt hat, dass der mit der Funktionszuweisung des Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union dort endet, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist?