Gestaltungsmissbrauch durch Share Deals verhindern
Reform des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG): Steuerpflicht nur beim Erwerb von Anteilen von nicht operativ tätigen Gesellschaften mit einem Grundbesitzanteil am Gesamtvermögen von mindestens 50 Prozent sowie bei einer Beteiligung von über 50 Prozent oder einem Beherrschungsvertrag, Steuerbefreiung bei konzerninternen Umstrukturierungen, Grunderwerbsteuerpflicht auf das gesamte Vermögen beim Erwerb von über 90 Prozent der Anteile, keine Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften