Gesetzlicher Standard in der Ferkelzucht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Stimmt die Bundesregierung zu, dass der gesetzliche Standard in der Ferkelzucht (§ 27 Absatz 1 Satz 1 TierSchNutzV) eine Säugephase von 28 Tagen vorsieht, sodass die erste Stufe des Tierwohlkennzeichens mit einer Säugephase von 25 Tagen unterhalb des gesetzlichen Standards liegt, wodurch nach meiner Auffassung lediglich der Verzicht auf Ausnahmegenehmigungen zur Zertifizierung ausreichen würde, und stimmt die Bundesregierung zu, dass das Kupieren von Ferkelschwänzen verboten ist, sodass die erste Stufe des Tierwohlkennzeichens unterhalb des gesetzlichen Standards liegt, wodurch nach meiner Auffassung lediglich der Verzicht auf Ausnahmegenehmigungen zur Zertifizierung ausreichen würde?