Gesetzliche Regelung hinsichtlich der Nichtanwendung von § 8 Nr. 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz bei Hoteleinkäufen durch Reiseveranstalter
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit unterstützt die Bundesregierung das Anliegen, gesetzlich klarzustellen, dass § 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei Hoteleinkäufen durch Reiseveranstalter keine Anwendung findet, und welche fiskalischen Einnahmen werden durch die Anwendung der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe e des GewStG bei Hoteleinkäufen durch Reiseveranstalter im Kassenjahr erzielt (bitte mit Begründung)?