Gesetzliche Grundlage für Einwohnermeldeämter zur Durchführung von Namens- und Adressänderungen im Datenbestand der Deutschen Rentenversicherung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Seit wann und auf welcher gesetzlichen Grundlage haben die Einwohnermeldeämter das Recht, ohne Rücksprache mit dem oder der Versicherten, Namens- oder Adressänderungen im Datenbestand der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, und gilt dieses Recht auch für weitere gesetzliche Rentenversicherungsträger, und wenn ja, für welche, seit wann, und auf welcher gesetzlichen Grundlage jeweils?