Gesetzliche Änderung der Definition der "Energieanlage" im Energiewirtschaftsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind Pumpspeicherkraftwerke von der aktuell geltenden Definition in § 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für "Energieanlagen" umfasst, und ist die Änderung der Definition durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (EnWRKAnpG) deklaratorischer oder konstitutiver Natur und sofern konstitutiv?<br /> <br /> Warum wurde für die umzusetzende Anpassung der Definition der "Energieanlage" in § 3 Nummer 15d EnWG durch den Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des EnWRKAnpG, welches bereits am 27. September 2022 in Kraft getreten ist, abweichend erst der 1. Juli 2023 vorgesehen?