Gesetzesänderungen zum Schutz von Journalisten vor Strafverfolgungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wann wird die Bundesregierung zum Journalistenschutz per Änderungs-Entwurf zum Strafgesetzbuch strafbare Beihilfe zum Landesverrat ausschließen, wie der damalige Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas schon im Jahr 2015 ankündigte (vgl. Saarbrücker Zeitung vom 22. September 2015), den Datenhehlerei-Straftatbestand gemäß § 202d des Strafgesetzbuchs eindeutig beschränken sowie gemäß Expertenforderung (Heise-online 5. Oktober 2015: www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-Landesverrat-Ermittlungen-Experten-fordern-Gesetzesreformen-2837919.html) in der Strafprozeßordnung (StPO) die Schutz-Beschränkung auf "berufsmäßige" Tätigkeit in § 53 StPO streichen und Journalisten in § 160a StPO vor Ermittlungsmaßnahmen wie Abgeordnete schützen, und falls die Bundesregierung nicht wie oben beschrieben vorgehen wird, was wird sie alternativ veranlassen, um Journalistinnen und Journalisten gemäß Forderung ihres Berufsverbandes (vgl. djv 15. Juni 2019: https://tlp.de/ke8p) wirksamer vor Strafverfolgung zu bewahren und so die Meinungsund Berichterstattungsfreiheit zu schützen?