Gesetzes zur Änderung des Marktstrukturgesetzes
Hilfe zur Konsolidierung und Weiterentwicklung von anerkannten Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen: Ausdehnung des Förderungszeitraums für Startbeihilfen von drei auf fünf Jahre;<br /> Änderung § 5 Abs. 1 Marktstrukturgesetz