Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien
Schaffung von Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber durch Klarstellung im EEG 2014 zur Zulässigkeit anteiliger Direktvermarktung auch bei Abrechnung mehrerer Anlagen über eine Messeinrichtung;<br /> Änderung § 25 Erneuerbare-Energien-Gesetz