Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Bundesweite Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Daten der Krebsregister in einem zweistufigen Prozess: Erweiterung des an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) zu liefernden Datensatzes um weitere Daten der klinischen Krebsregistrierung, Verkürzung der Datenübermittlungsfrist von den Krebsregistern der Länder an das ZfKD, Bereitstellung der Daten beim ZfKD zu Forschungszwecken, Stärkung der strukturierten Zusammenarbeit zwischen ZfKD, Krebsregistern und klinisch-wissenschaftlichen Akteuren, Etablierung interoperabler Prozesse der Datenerfassung und -auswertung, Neuorganisation des Beirats am ZfKD, Überprüfung der Höhe der Krebsregisterfallpauschale, Datenabgleich, Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kinderkrebsregister, Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung u.a.;<br /> Änderung und Einfügung zahlr. §§ Bundeskrebsregisterdatengesetz sowie Änderung §§ 25a und 65c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Erweiterung des wissenschaftlichen Ausschusses beim ZfKD um sachverständige Personen aus dem Bereich der Medizinethik, Ergänzung der Verordnungsermächtigung zur Erweiterung des an das ZfKD von den Krebsregistern zu liefernden Datensatzes, Erhöhung des Datenschutzes; Regelungen zur zukünftigen Neuausrichtung der Patientenberatung;<br /> erneute Änderung zahlr. §§ Bundeskrebsregisterdatengesetz sowie § 65c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch