Gesetz zur Wiedergutmachung im Staatsangehörigkeitsrecht
Verankerung eines Anspruchs auf Einbürgerung für alle Personen und ihre Nachkommen, die infolge einer Verfolgung durch das NS-Regime die deutsche Staatsangehörigkeit verloren bzw. nicht erworben haben, Einbürgerungsanspruch bei Vorliegen eines Wiedergutmachungsinteresses und Konkretisierung für bestimmte Fallgruppen, klarstellende Regelung zum Nachweis von Bindungen an Deutschland bei nicht selbst von NS-Unrechtsmaßnahmen betroffenen Personen, Gebührenfreiheit;<br /> Einfügung § 15 und Änderung § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz