Gesetz zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) (G-SIG: 16019238)
<strong>Inhalt:</strong> Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Mittelstandsfinanzierung, insbesondere betr. Zugang zu Wagniskapitalbeteiligungen, Erweiterung des Begriffs der Wagniskapitalbeteiligung im UBGG und Aufhebung rechtsformabhängiger Beschränkungen, Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Finanzierung mittelständischer Beteiligungsunternehmen, Bereinigung von Unklarheiten im Gesetz und Verdeutlichung der mittelstandsbezogenen Zielsetzung; Änderung und Ergänzung versch. §§ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.<br /> Für Bund, Länder und Gemeinden fallen keine direkten Kosten an.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Siehe auch D055 und D065<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Änderung durch BR-Beschluss:</span> Erweiterung der Definition von Wagniskapital betr. neue Entwicklungen bei Mezzaninkapital. <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Unternehmensbeteiligung/Gesetz zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) * Unternehmensbeteiligungsgesellschaft/Gesetz zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) * Risikokapital/Wagniskapitalbeteiligungen an mittelständischen Unternehmen * Offene Handelsgesellschaft/Wagniskapitalbeteiligungen unabhängig vom Gesellschaftsrecht * Gesellschaft des bürgerlichen Rechts/Wagniskapitalbeteiligungen unabhängig vom Gesellschaftsrecht * Europäische Gesellschaft/Wagniskapitalbeteiligungen unabhängig vom Gesellschaftsrecht * Gesellschaftsrecht/Wagniskapitalbeteiligungen unabhängig vom Gesellschaftsrecht * Aktiengesellschaft/ Wagniskapitalbeteiligungen unabhängig vom Gesellschaftsrecht * Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Wagniskapitalbeteiligungen unabhängig vom Gesellschaftsrecht * Kommanditgesellschaft/ Wagniskapitalbeteiligungen unabhängig vom Gesellschaftsrecht * Kleine und mittlere Unternehmen/Wagniskapitalbeteiligungen an mittelständischen Unternehmen</p> <p> </p>