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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-25930

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Stage enactedUpdated 16d ago

Fortführung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch BA und Kommunen im Bereich der Grundsicherung für Arbeit: Bildung gemeinsamer Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung in eigenem Namen, Organe und Struktur, Transparenz der Verantwortlichkeiten durch klare Aufsichtsstrukturen, Haushalt und Personal; Fortführung der bisherigen und Zulassung weiterer kommunaler Träger (Optionskommunen), Gebietsreformen, Finanzbeziehungen und Aufsicht; Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Errichtung von örtlichen Beiräten, datenschutzrechtliche Regelungen;<br /> Neufassung, Änderung, Aufhebung und Änderung zahlr. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Folgeänderungen in 5 weiteren Gesetzen, Aufhebung Einigungsstellen-Verfahrensordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Es entsteht ein jährlicher Vollzugsmehraufwand in Höhe von 33 Mio. Euro, wovon 3 Mio. die Kommunen und 30 Mio. der Bund zu tragen haben.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Gesetzliche Übernahme der Bezeichnung &quot;Jobcenter&quot;, Anwendung auch auf zugelassene kommunale Träger; Änderungen in den Bereichen Aufsichtsstrukturen und Zielvereinbarungen, Beamtenbesoldung und Versorgungslasten, Verantwortlichkeiten und Verfahren betr. Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit;<br /> Änderung und erneute Änderung versch. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie Folgeänderungen und erneute Folgeänderung in drei weiteren Gesetzen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Dezember 2007 über die Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04)<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP auf BT-Drs 17/1555 G019<br /> Grundgesetzänderung (Art. 91e), s. B015 bzw. B018<br /> Siehe auch G006 bzw. G008