Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus (G-SIG: 00020298)
<b>Inhalt:</b> Einführung einer Genehmigungspflicht für das Aufsuchen und die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen vom Meeresboden der Tiefsee, Erhebung einer Förderabgabe. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe auf See darf nicht vor dem 1.1.88 beginnen. Die Erträge der Förderabgabe gemäß Par. 12 können auf Grund einer der Bundesregierung erteilten Ermächtigung nach Beitritt der Bundesrepublik zur Konvention über ein internationales Meeresbodenregime an die Meeresbodenbehörde übertragen werden. Die Vorschriften über die Entschädigungsregelung wurden gestrichen. Der Bundesminister für Wirtschaft wird zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Regelung des Melde- und Überwachungsverfahrens sowie zur Konkretisierung von Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ermächtigt.