Gesetz zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr
Barrierefreie Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen, Festschreibung einer Bahnsteighöhe von 0,55m oder 0,76m über der Schienenoberkante bei Neu- und Umbauten;<br /> Einfügung § 8 Allgemeines Eisenbahngesetz, Änderung §§ 2 und 13 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung