Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Verzögerung bei Vorbereitung des Zensus 2021 durch die öffentliche Verwaltung aufgrund der Corona-Pandemie: Verschiebung des Zensus um ein Jahr in das Jahr 2022 bei terminlicher Anpassung der Datenlieferungen öffentlicher Stellen, Ermächtigung der Bundesregierung zur erneuten Verschiebung des Zensusstichtages bei Fortdauer der Pandemie oder aus anderen zwingenden Gründen mit Zustimmung des Bundesrates; Einführung des Haftgrunds der ergänzenden Vorbereitungshaft zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung für Personen bei bestehendem Einreise- und Aufenthaltsverbot, Gefährdung der inneren Sicherheit oder Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses; Einschränkung von Grundrechten betr. Freiheit der Person;<br /> Änderung §§ 1, 8, 9a, und 12 sowie Einfügung § 16a Zensusvorbereitungsgesetz 2021 sowie Änderung der Überschrift in Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 (<strong>Zensusvorbereitungsgesetz 2022</strong> - ZensVorbG 2022); Änderung §§ 1, 4, 5, 6, 12 und 17 sowie Einfügung § 36a Zensusgesetz 2021 sowie Änderung der Überschrift in Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (<strong>Zensusgesetz 2022</strong> - ZensG 2022); Einfügung § 62c Aufenthaltsgesetz; Verordnungsermächtigung