Gesetz zur Vermeidung von Doppelbestrafung (G-SIG: 10020565)
<b>Inhalt:</b> Änderung des § 153 StPO: Keine Strafverfolgung von Taten, die in einem EG-Mitgliedstaat bereits abgeurteilt oder durch Freispruch erledigt wurden, in der Bundesrepublik Deutschland; Zulässigkeit der Verfolgung von Taten, die im Nicht EG-Ausland justiziell behandelt wurden, wenn die dortige Strafverfolgung in krassem Mißverhältnis zu der im Inland zu erwartenden steht; Änderung des § 9 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Länderhaushalte werden geringfügig entlastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafprozeßordnung * Strafverfolgung/Gesetz zur Vermeidung von Doppelbestrafung * Rechtshilfe in Strafsachen/Änderung des § 9 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen betr. Vermeidung von Doppelbestrafung