Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse
Verschiebung des für eine Vergütung nach dem EEG vorgeschriebenen Nachweises der nachhaltigen Herstellung der zur Stromerzeugung eingesetzten Biomasse auf den 1. Januar 2011;<br /> Änderung Anlage 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie §§ 64, 74, 78 und Anlage 2 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.