Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
Vor dem Hintergrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie Verlängerung der Möglichkeit zum Erlass notwendiger Schutzmaßnahmen bis zum 23. September 2022 durch Rechtsverordnung betr. Absicherung sozialer Dienstleister, Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung des Kindes sowie Entschädigungsanspruch bei erhöhten Betreuungsbedarfen, Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zwischen den Trägern der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Krankenkassen zur Sicherstellung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Maßnahmen zur stationären Behandlung von Patienten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Verlängerung der Verordnungsermächtigung des Arbeitsschutzgesetzes zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit in den Sommermonaten;<br /> Änderung §§ 4 und 5 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, §§ 45, 111 und 111c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 23 Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 56 Infektionsschutzgesetz sowie § 18 Arbeitsschutzgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Verlängerung der Geltungsdauer der Regelungen bis zum 23. September 2022 betr. Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung des Kindes und Entschädigungsanspruch bei erhöhten Betreuungsbedarfen, Verlängerung des zusätzlichen Ausklammerungstatbestands für Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie der Sonderregelung für den Partnerschaftsbonus bis zum 23. September 2022;<br /> Erneute Änderung § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und § 56 Infektionsschutzgesetz sowie zusätzliche Änderung §§ 2b und 27 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz