Gesetz zur Verlängerung des Ausreisegewahrsams
Verlängerung der Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von 10 auf 28 Tage;<br /> Änderung § 62b Aufenthaltsgesetz
Verlängerung der Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von 10 auf 28 Tage;<br /> Änderung § 62b Aufenthaltsgesetz