Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO (G-SIG: 15019420)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C080 <br><br><b>Inhalt:</b> Verlängerung der Befristung der §§ 100g und 100h Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2008 (bisher 1. Januar 2005) betr. Auskunft von Telekommunikationsanbietern gegenüber Strafverfolgungsbehörden über Telekommunikationsverbindungen. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Telekommunikation/Verlängerung der Auskunftspflicht von Telekommunikationsanbietern gegenüber Strafverfolgungsbehörden