Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben (G-SIG: 11020112)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B15, B28, G22 und G28 <br><br><b>Inhalt:</b> Verlängerung der im Frühjahr 1988 auslaufenden Amtszeit der Jugendvertretungen gem. § 64 Betriebsverfassungsgesetz, deren Umwandlung in eine Jugend- und Auszubildendenvertretung mit erstmaligen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 1988 geplant ist, bis zum Herbst 1988. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Betriebsverfassungsgesetz/Amtszeit der Jugendvertretungen gem. § 64 BetrVG