Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung (G-SIG: 12020263)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C53 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 5a, 5b und 5d Deutsches Richtergesetz: Verkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr, Fortfall studienbegleitender Leistungskontrollen, Vorverlegung schriftlicher Arbeiten in der zweiten Ausbildungsphase, Abbau von Wartezeiten bei der Referendarausbildung, Übergangsregelung für bereits im Vorbereitungsdienst befindliche Referendare, bundesweite Einführung einer zusätzlichen, im Versagensfalle folgenlosen Prüfungsmöglichkeit für die erste Staatsprüfung. Es entstehen kurzfristig erhöhte Personalkosten, die durch eine geringere Verweildauer im Referendardienst aufgewogen werden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Festlegung von Bürgerlichem Recht, Strafrecht, Öffentlichem und Verfassungsrecht als Pflichtfächer, Möglichkeit der Abschichtung beim schriftlichen Teil des ersten Examens, Regelung für den sog. Freiversuch bei der ersten Prüfung, Verkürzung der Übergangsfrist auf ein Jahr. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Deutsches Richtergesetz/Änderung der §§ 5a, 5b und 5d DRiG betr. Beschleunigung der Juristenausbildung