Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
Erweiterung des Staatsschutzstrafrechts zur Bekämpfung des islamistischen oder rechtsextremistischen Terrorismus: Legaldefinition, Strafbarkeit von festgelegten Vorbereitungshandlungen (Ausbildung, Beschaffung oder Überlassung von Waffen, anderen Mitteln oder Geld), von Kontaktaufnahme zu terroristischen Vereinigungen mit einer Ausbildungsabsicht sowie von Verbreitung oder Selbstbeschaffung von Anleitungen zur Tatbegehung; weitere Regelungen in den Bereichen gerichtliche Zuständigkeit, Verfolgbarkeit bei Auslandsbezügen, Anwendung staatsschutzrelevanter Strafprozessvorschriften; Einschränkung von Grundrechten betr. Freiheit der Person, des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung;<br /> Einführung §§ 89a, 89b und 91 (neu), Umsetzung § 91 (alt) sowie Änderung §§ 92b, 138 und 261 Strafgesetzbuch, Änderung § 120 Gerichtsverfassungsgesetz und Änderung versch. §§ Strafprozessordnung sowie Folgeänderung in 10 weiteren Gesetzen<br /> <br /> Im Vollzug können durch zusätzliche Strafverfahren Mehrkosten entstehen. Diese sind jedoch nicht bezifferbar.<br /> <br /> Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 69/09 C197<br /> Siehe auch B055 und B061