Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Abschließende bundesrechtliche Regelung des Stiftungszivilrechts: Neuregelungen insb. zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung, zur Auflösung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sowie Änderung zahlreicher bestehender Vorschriften, Beibehaltung bestehender landesrechtlicher Vorschriften für kirchliche und diesen gleichgestellte Stiftungen; Einführung eines zentralen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung beim Bundesamt der Justiz mit Wirkung zum 01. Januar 2026;<br /> <strong>Stiftungsregistergesetz</strong> (StiftRG) als Art. 4 der Vorlage, Neufassung §§ 80 bis 88 und Einfügung weiterer §§ Bürgerliches Gesetzbuch, Ergänzung Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Folgeänderungen in weiteren 4 Gesetzen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Zweiter Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" vom 27. Februar 2018 ; Anlage zum Zweiten Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" vom 27. Februar 2018 – Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ; Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" an die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 9. September 2016<br /> Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Änderung des Stiftungsrechts auf Grundlage der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht"<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts); Änderungen betr. Umschichtungsgewinne für die Zweckverwirklichung, Umwandlung von Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen, Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen, Haftungsbeschränkungen für Stiftungsorgane, Verzicht auf die Einführung des Begriffs Errichtungssatzung, Verschiebung des Inkrafttretens der Neuregelungen auf 01. Juli 2023; Verlängerung der Geltung einer Rechtsverordnung zur Regelung der Einreise aus Risikogebieten auf bis zu 1 Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung;<br /> Erneute Änderung versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Änderung §§ 3, 10 und 20 Stiftungsregistergesetz sowie § 36 Infektionsschutzgesetz; Verordnungsermächtigung