Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (G-SIG: 16019258)
<strong>Bezug:</strong> Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Insolvenzrecht" <p><strong>Inhalt:</strong> Beseitigung rechtlicher Defizite im Unternehmensinsolvenzverfahren: Unzulässigkeit der Auswahl des Insolvenzverwalters über geschlossene Listen, Zulassung übertragender Sanierungen im eröffneten Verfahren unter bestimmten Bedingungen, Möglichkeit der Freigabe einzelner Gegenstände durch den Insolvenzverwalter, öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen nur noch im Internet;<br /> Änderung versch. §§ Insolvenzordnung, der §§ 1, 2, 3 und 4 VO zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet, Änderung Art. 102 § 5, Einfügung Art. 103c und Aufhebung Art. 107 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten.</p> <p><span style="font-weight: bold;">Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</span> Änderung Artikel 4, 5 und 6, neu als Artikel 4: Löschung Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes C051, neu als Artikel 5: Änderung und Ergänzung § 72 Gerichtsverfassungsgesetz betr. gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.</p> <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Insolvenzordnung/Änderung versch. §§ InsO betr. Insolvenzverfahren * Internet/Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens * Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung/Änderung Art. 102 § 5, Einfügung Art. 103c, Aufhebung Art. 107 EGInsO betr. Insolvenzverfahren * Wohnungseigentumsgesetz/Löschung Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes * Gerichtsverfassungsgesetz/Ergänzung § 72 GVG betr. Zuständigkeiten bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz * Wohnungseigentum/Löschung Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes</p> <p> </p>