Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Stärkung der Rahmenbedingungen zur Wahrnehmung pflegerischer Aufgaben im Familienkreis durch berufstätige Angehörige, Einführung einer Familienpflegezeit zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, Unterstützung auch von Geringverdienern, ohne Rechtsanspruch Vereinbarung auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und pflegenden Beschäftigten, Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden, arbeitsrechtliche Regelungen, Erhalt der Rentenansprüche, Wertguthaben zur Entgeltaufstockung in der Pflegephase, zinslose Darlehen für Arbeitgeber zur Gehaltsaufstockung, Familienpflegezeitversicherung zur Abdeckung von Ausfallrisiken bei Pflegepersonen;<br /> Gesetz über die Familienpflegezeit (<span style="font-weight: bold">Familienpflegezeitgesetz</span> - FPfZG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 130 Drittes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 18 Elftes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Berücksichtigung unregelmäßiger Arbeitszeiten bei berufstätigen Angehörigen, Änderung bzw. Erweiterung der Bestimmungen zu Arbeitszeitguthaben und zur Berechnung des Aufstockungsbetrags, Präzisierung der Bestimmungen zur Darlehensrückzahlung, Aussetzung der Rückzahlung in Härtefällen, Darlehensbereitstellung durch die KfW, kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung, Gruppenversicherungsschutz, Zertifizierungsbestimmungen;<br /> Einfügung §§ 11 neu und 15 sowie Änderung §§ 2 bis 4, 6 und 12 neu (11 alt) Familienpflegezeitgesetz