Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
Unterbindung von Veruntreuungen durch Insolvenzverwalter und der Entwicklung zu unterschiedlicher Verfahrensweisen: Transparentere Gestaltung des Verfahrens, Aufgabendefinition von Gerichten und Verwaltern, gerichtliche Kontrolle des Verwalters, stärkere Einbeziehung der Gläubiger;<br /> Änderung und Einfügung zahlreicher §§ Insolvenzordnung sowie Änderung §§ 4, 17 und 18 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Änderungen durch BR-Beschluss:</span> Streichung des justitiablen Vorentscheidungsverfahren über die generelle Eignung für die Übernahme eines Insolvenzverwalteramtes (Vorauswahllisten) sowie der vorgesehenen Informationspflicht der Insolvenzgläubiger durch die Gerichte betr. Anzeige der Masseunzulänglichkeit;<br /> Änderung § 208 sowie Verzicht auf Änderung § 56 Insolvenzordnung