Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sog. Stalking: Umwandlung von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt unter Streichung der Handlungsgeneralklausel, redaktionelle Anpassung und Klarstellungen, Streichung aus dem Katalog der Privatklagedelikte; Verbesserung des Gewaltschutzes: weitgehende Gleichstellung eines Vergleichs in Gewaltschutzverfahren mit gerichtlicher Gewaltschutzanordnung betr. strafrechtliche Durchsetzbarkeit;<br /> Neufassung § 238 Strafgesetzbuch, Änderung § 374 Strafprozessordnung, Einfügung § 214a und Änderung § 216a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Änderung § 4 Gewaltschutzgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C017<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> redaktionelle Änderungen, Schließung möglicher Schutzlücken durch Beibehaltung der Handlungsgeneralklausel; Klarstellungen zur familiengerichtlichen Bestätigung des Vergleichs in Gewaltschutzverfahren;<br /> Erneute Änderung § 238 Strafgesetzbuch und Änderung § 214a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit