Gesetz zur Verbesserung des Opferschutzes (G-SIG: 13020551)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C023, C073, C090 und C108 <br><br><b>Inhalt:</b> Verbesserung des Opferschutzes im Strafverfahren: Vernehmung von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung allein durch den Vorsitzenden, unabhängig vom Alter, Einführung eines Opferanwalts über den Bereich der Prozeßkostenhilfe hinaus sowie Klarstellung, daß auf heranwachsende Straftäter regelmäßig Sanktionen nach dem allgemeinen Strafrecht anzuwenden sind; Änderung der §§ 241a, 397a, 406g und 406h Strafprozeßordnung, des § 105 Jugendgerichtsgesetz sowie der Überschrift des 2. Unterabschnitts des 6. Abschnitts und des § 102 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Für die Bereitstellung von Opferanwälten entsteht den Ländern Vollzugsaufwand in Millionenhöhe. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Verbrechensopfer/Gesetz zur Verbesserung des Opferschutzes * Zeuge/ Gesetz zur Verbesserung des Opferschutzes * Sexualstraftat/Gesetz zur Verbesserung des Opferschutzes * Opferanwalt/Einführung eines Opferanwalts * Heranwachsender/Sanktionen nach allgemeinem Strafrecht für heranwachsende Straftäter * Strafprozeßordnung/ Änderung der §§ 241a, 397a, 406g und 406h StPO betr. Opferschutz * Jugendgerichtsgesetz/Änderung § 105 JGG betr. Opferschutz * Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte/Änderung der Überschrift des 2. Unterabschnitts des 6. Abschnitts sowie des § 102 BRAGO betr. Opferschutz